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08.08.2018
Warenwirtschaft: Saatgut / Pflanzenschutz

Beizmittelauflage NH 681: Verbände schreiben an BVL

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Verbändeallianz kritisiert gegenüber dem Präsidenten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) vermehrte Vergabe der Beizmittelauflage NH 681.

Bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln erteilt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für die einzelnen Mittel Auflagen (z. B. „Keine Verwendung behandelter Pflanzen als Grünfutter“) und Anwendungsbestimmungen und legt die Wartezeiten zwischen letzter Anwendung und Ernte fest. Diese Vorschriften müssen vom Hersteller auf der Packung abgedruckt werden. Der Anwender sollte deshalb – so das BVL – sorgfältig das Etikett und die Gebrauchsanleitung durchlesen; dort steht alles, was für eine sichere Anwendung zu beachten ist.

Seit einiger Zeit vergibt das BVL für Beizmittel verstärkt die Anwendungsbestimmung NH 681: Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: „Keine Ausbringung des behandelten Saatgutes bei Wind mit Geschwindigkeiten über 5 m/s.“ Dem Vernehmen nach soll diese Auflage – aufgrund der Einvernehmensregelung mit dem Umweltbundesamt – zukünftig bei allen fungiziden Getreidebeizen eingeführt werden. Das UBA bemängelt nämlich, dass nicht genügend Datenmaterial bezüglich der Abdrift von Beizmittelstäuben bei höheren Windgeschwindigkeiten vorliegt. Im Sinne eines vorbeugenden Umweltschutzes soll die Aussaat bei Wind unterbunden werden, bis nachgewiesen ist, dass auch bei der Aussaat während höherer Windgeschwindigkeiten keine Abdrift möglich ist, die aquatische Lebewesen beeinträchtigen könnte.

Im Gegensatz zu Verboten, Beschränkungen und besonderen Abgabebedingungen aus der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung gelten Zulassungsauflagen ausschließlich für die entsprechenden Mittel. Somit ist Saatgut, das mit identischen Mitteln im Ausland behandelt worden ist und in Deutschland verkehrsfähig ist, von den Auflagen nicht betroffen.

Weil sich das BVL zu einem Gespräch mit Verbänden hierüber nicht bereit erklärt hat, haben sich die tangierten Verbände

– Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V. (BDP)

– Bundesverband Deutsche Saatguterzeuger e.V. (BDS)

– Bundesverband der Agrargewerblichen Wirtschaft e.V. (BVA)

– Bundesverband der VO-Firmen e.V. (BVO)

– Deutscher Bauernverband e.V. (DBV)

– Industrieverband Agrar e.V. (IVA)     und

– Deutscher Raiffeisenverband e.V. (DRV)

nun in einem gemeinsamen
Schreiben an den Präsidenten des BVL gewandt und darin Sorge und Missfallen zum Ausdruck gebracht:

Die Auflage ist kaum umsetzbar, führt zu höherem Krankheitsdruck und widerspricht den im Nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP) festgelegten Zielen einer breiten Palette einsetzbarer Wirkmechanismen. Wegen des unmittelbaren Bezugs der Auflage auf die Beizung in Deutschland werden darüber hinaus wettbewerbliche Probleme angeführt.

Download öffentlich


 
logo-signatur.png         Deutscher Raiffeisenverband e.V.
In Vertretung
Dr. Michael Reininger
Pflanzenschutz, Düngung, Gefahrstoffe,
Agrartechnik, Digitalisierung
 
Telefon: 030 856214-533

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