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16.03.2020
Corona-Pandemie

Weitere Einschränkungen

Im Rahmen einer Pressekonferenz hat Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel am frühen Abend des 16. März 2020 weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Epidemie erläutert (Pressemeldung der Bundeskanzlerin vom 16. März 2020). Raiffeisen-Genossenschaften sollen ausdrücklich NICHT geschlossen werden.

 

Mit verschiedenen Meldungen haben wir zu aktuellen Fragen rund um den Coronavirus berichtet.

Nach intensiven Beratungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland hat Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel am frühen Abend des 16. März 2020 weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Epidemie erläutert (im Wortlaut):

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Die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer haben am 16. März 2020 folgende Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vereinbart:

 

I. Ausdrücklich NICHT geschlossen wird

der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Vielmehr sollten für diese Bereiche die Sonntagsverkaufsverbote bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt werden. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.

 

II. Für den Publikumsverkehr zu schließen sind

  • Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
  • Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen
  • Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
  • der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
  • alle weiteren, nicht an anderer Stelle dieses Papiers genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center
  • Spielplätze.

     

III. Zu verbieten sind

  • Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen
  • Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.

     

IV. Zu erlassen sind

  • Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime und besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen, um den Besuch zu beschränken (z. B. Besuch einmal am Tag, für eine Stunde, allerdings nicht von Kinder unter 16 Jahren, nicht von Besuchern mit Atemwegsinfektionen, etc.)
  • in den vorgenannten Einrichtungen sowie in Universitäten, Schulen und Kindergärten, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten haben
  • Auflagen für Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels, das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus zu minimieren, etwa durch Abstandsregelung für die Tische, Reglementierung der Besucherzahl, Hygienemaßnahmen und –hinweise
  • Regelungen, dass Übernachtungsangebote im Inland nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden können,
  • Regelungen, dass Restaurants und Speisegaststätten generell frühestens ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens ab 18 Uhr zu schließen sind.

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Wann die Maßnahmen genau in Kraft treten, blieb offen. Es ist allerdings von einem unmittelbaren Inkrafttreten auszugehen. Dies muss durch die einzelnen Bundesländer veranlasst werden.

Nicht geschlossen werden sollen Großhandel und der Einzelhandel mit Lebensmitteln, sowie u.a. Wochenmärkte, Tankstellen, Banken, Bau- und Gartenmärkte, Tierbedarfsmärkte. Damit sind die Tätigkeitsbereiche von Raiffeisen-Warengenossenschaften i.d.R. vollständig abgedeckt.

Für diese Bereiche sollen die Sonntagskaufverbote bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt werden. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Die Vorschriften werden im Detail auf Landesebene erlassen.

Zu den Ausnahmeregelungen wurde am Nachmittag des 16. März 2020 auf Einladung von Bundesministerin Klöckner in einer Telefonkonferenz mit Verbänden der Agrar- und Ernährungswirtschaft sowie Verbänden und Geschäftsführern des Lebensmitteleinzelhandels bereits folgendes erörtert:

  • Agrar- und Ernährungswirtschaft wird ebenso wie der Lebensmittelhandel als kritische Infrastruktur eingestuft. Hierzu gehört sowohl die landwirtschaftliche Urproduktion als auch der Handel bzw. die Betriebsmittelinfrastruktur (Futtermittel-, Pflanzenschutz- und Düngemittelproduktion und -vertrieb).
  • Versorgung mit ausreichend Saisonarbeitskräften muss gewährleistet werden.
  • Offene Grenzen für den Warenverkehr gewährleisten.

 

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logo-signatur.png         Deutscher Raiffeisenverband e.V.
In Vertretung
Dr. Michael Reininger
Pflanzenschutz, Düngung, Gefahrstoffe,
Agrartechnik, Digitalisierung
 
Telefon: 030 856214-533

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