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23.04.2018
Warenwirtschaft: Abgabe von Gefahrstoffen

Verbot von Scheibenwaschflüssigkeiten mit Methanol erst 2019

Scheibenwaschflüssigkeiten und Scheibenfrostschutzmittel, die 0,6 Gew.-% oder mehr Methanol enthalten, dürfen ab dem 10. Mai 2019 nicht mehr an Privatpersonen abgegeben werden. [...]

Mit Meldung vom 19. April 2018 haben wir über die Beschränkung der Abgabe Methanol haltiger Scheibenwaschflüssigkeiten und Scheibenfrostschutzmittel berichtet.

Gemäß Verordnung (EU) 2018/589 dürfen Scheibenwaschflüssigkeiten oder Scheibenfrostschutzmitteln in einer Konzentration am Methanol von 0,6 Gew.-% oder mehr ab dem 10. Mai 2018 nicht mehr zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit in den Verkehr gebracht werden.

Mittels Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/589 der Kommission vom 18. April 2018 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Methanol – veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 102 vom 23. April 2018 – ist der Verbotstermin nun auf den 10. Mai 2019 verschoben worden.

Erlaubt bleibt danach die Abgabe an berufsmäßige Verwender. Die meisten handelsüblichen Produkte in Deutschland enthalten allerdings kein oder nur Spuren von Methanol.



 
logo-signatur.png         Deutscher Raiffeisenverband e.V.
In Vertretung
Dr. Michael Reininger
Pflanzenschutz, Düngung, Gefahrstoffe,
Agrartechnik, Digitalisierung
 
Telefon: 030 856214-533

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