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19.04.2018
Warenwirtschaft: Abgabe von Gefahrstoffen

Verbot von Scheibenwaschflüssigkeiten mit Methanol

Ab dem 10. Mai 2019 dürfen Scheibenwaschflüssigkeiten und Scheibenfrostschutzmittel, die 0,6 Gew.-% oder mehr Methanol enthalten, nicht mehr an Privatpersonen abgegeben werden. Der zunächst veröffentlichte Termin 2018 wurde nachträglich berichtigt. 

Gemäß Erkenntnissen der EU-Kommission gibt es zahlreiche Vergiftungsfälle, ausgelöst durch Methanol haltige Scheibenwaschflüssigkeiten und Scheibenfrostschutzmittel. Aus Polen kam der Wunsch, hierauf mit einer Beschränkung der Abgabe zu reagieren.

Dies wurde nun mit der Aufnahme von Methanol in Scheibenwaschflüssigkeiten oder Scheibenfrostschutzmitteln in einer Konzentration von 0,6 Gew.-% oder mehr in den Anhang XVII der REACH-Verordnung umgesetzt. Die diesbezügliche Verordnung (EU) 2018/589 der Kommission vom 18. April 2018 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Methanol ist im Amtsblatt der Europäischen Union L99 vom 19. April 2018 veröffentlicht worden.

Das bedeutet, dass sämtliche Scheibenwaschflüssigkeiten oder Scheibenfrostschutzmitteln in einer Konzentration von 0,6 Gew.-% nicht mehr zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit in den Verkehr gebracht werden dürfen. Erlaubt bleibt lediglich die Abgabe an berufsmäßige Verwender. Die meisten handelsüblichen Produkte in Deutschland enthalten allerdings kein oder nur Spuren von Methanol.

Gemäß Erwägungsgrund 7 sollte den Interessenträgern ausreichend Zeit eingeräumt werden, damit sie geeignete Maßnahmen ergreifen können und insbesondere Bestände verkaufen und für eine angemessene Kommunikation innerhalb der Lieferkette sorgen können. Die Einschränkung sollte daher erst nach einer gewissen Zeit in Kraft treten. Die Frist beträgt nun genau drei Wochen.

Mittels Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/589 der Kommission vom 18. April 2018 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Methanol – veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 102 vom 23. April 2018 – ist der Verbotstermin nun auf den 10. Mai 2019 verschoben worden.



 
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In Vertretung
Dr. Michael Reininger
Pflanzenschutz, Düngung, Gefahrstoffe,
Agrartechnik, Digitalisierung
 
Telefon: 030 856214-533

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