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15.07.2024
Warenwirtschaft: Umweltschutz / Immissionsschutz

Stellungnahme zur TA Lärm

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Adobe Stock / Evgeny

Die vorgesehene Beschneidung der zulässigen Lärmemissionen kann im Einzelfall das Aus für Betriebe in Dorfgebieten bedeuten. Eine Übergangslösung für heranrückende Wohnbebauung verlagert Probleme nur in die Zukunft.

Die TA Lärm (im Langtext auch „Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm)“ regelt detailliert die zulässigen Geräuschimmissionen in unterschiedlichen Gebietskulissen (Industriegebiet, Gewerbegebiet, urbanes Gebiet, Kern-/Dorf- bzw. Mischgebiet, allgemeines Wohngebiet, reines Wohngebiet, Kurgebiet) und die entsprechend geduldeten Emissionen durch die jeweiligen Verursacher. Als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift ist die TA Lärm zwar nicht an Anlagenbetreiber gerichtet, sie dient jedoch den zuständigen Behörden als Grundlage für Genehmigungsentscheide und Auflagen. 

Im Mai 2024 hat das Bundesministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (BMUV) einen „Entwurf einer Zweiten Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ vorgelegt, mit dem u.a. 

  • Immissionsrichtwerte für den Gebietstyp „Dörfliches Wohngebiet“ 
  • eine neue Nummer 7.5 mit einer zeitlich befristeten Sonderregelung für heranrückende Wohnbebauung 

eingeführt werden sollen.

In einer gemeinsamen Stellungnahme mit dem AGRARHANDEL (DAH) und dem Deutschen Verband Tiernahrung (DVT) haben wir uns kritisch mit diesen beiden Änderungsvorhaben auseinandergesetzt: 

Uns erscheint die Festlegung von Emissionsgrenzwerten auf 57 db(A) tagsüber und 42 db(A) nachts in dörflichen Wohngebieten nicht sachgerecht. Vielmehr sollte hinsichtlich der akzeptablen Lärmbelastung eine Gleichstellung von „dörflichem Wohngebiet“ und „Dorfgebiet“ erfolgen. Die vorgesehene Absenkung könnte für Betriebsstätten in dörflichen Wohngebieten das Aus bedeuten. Die TA Lärm gestattet zwar Ausnahmen für seltene Ereignisse, für die wegen voraussehbarer Besonderheiten bei dem Betrieb einer Anlage Überschreitungen der Immissionsrichtwerte an bis zu 10 (beim Zusammenwirken mehrerer Anlagen bis zu 14) Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres zugelassen werden, weitere Überschreitungen werden jedoch streng geahndet. 

Die vorgesehenen Sonderregelungen für heranrückende Wohnbebauung schützen Gewerbestandorte nicht dauerhaft vor dem Ruhebedürfnis der neuen Nachbarn. Sie verschieben erwartbare Konflikte lediglich um wenige Jahre. 



 
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Deutscher Raiffeisenverband e.V.

In Vertretung
Dr. Michael Reininger
Betriebsmittel Pflanzenbau, Agrartechnik, Digitalisierung
 
Telefon: 030 856214-533
 

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