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02.11.2020
Verkehr und Logistik

Quarantänepflichten im Güterverkehr

Logistik re Binnenschiff

Durch die Änderung der Muster-Quarantäneverordnung der Bundesregierung soll das im Gütertransport tätige Personal der Quarantänepflicht unterworfen werden, wenn es sich länger als 72 Stunden in einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten hat. Der DRV befürchtet dadurch erhebliche Behinderungen in der Binnenschifffahrt. In diversen Schreiben an Bundes- und Landespolitiker wendet sich DRV-Präsident Holzenkamp zusammen mit weiteren Verbänden gegen diese praxisferne Regelung.

Bisher waren auf Grundlage einer im April 2020 beschlossenen Muster-Quarantäneverordnung die im Transportwesen tätigen Personen (gleichermaßen für Straße, Schiene, Schiff und Flugzeug) bei der Wiedereinreise nach Deutschland von der Quarantänepflicht befreit. Durch eine Änderung dieser Verordnung soll nun das im Gütertransport tätige Personal der Quarantänepflicht unterworfen werden, wenn es sich länger als 72 Stunden in einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten hat. Dies sieht § 2 Absatz 2 Nr. 2 c der neuen Muster-Quarantäneverordnung vor. Diese entfaltet zwar keine unmittelbare Rechtswirkung, gilt jedoch als Handreiche für die Bundesländer und als Vorlage entsprechender verbindlicher Regelungen auf Länderebene.

Falls diese Regelungen aber von den Ländern übernommen werden, muss sich das in der Güterschifffahrt tätige Personal praktisch nach jeder Wiedereinreise in das Bundesgebiet in Quarantäne begeben. Entsprechende Entscheidungen sollen am 4. November 2020 fallen.

Es ist nahezu ausgeschlossen, dass Binnenschiffe, welche hauptsächlich im grenzüberschreitenden Güterverkehr unterwegs sind, schon aufgrund der geringen Fahrgeschwindigkeiten beim grenzüberschreitenden Verkehr binnen 72 Stunden wieder in das Bundesgebiet zurückkehren. Andererseits kommt es während der Fahrzeiten zu keinerlei Kontakten mit Angehörigen von Drittstaaten. Und auch während der Hafenaufenthalte sind Kontakte derzeit auf ein Minimum reduziert. Das Infektionsrisiko ist somit – auch bei längeren Aufenthalten in Risikogebieten – extrem gering. Hinzu kommt, dass an den Seeterminals wie z. B. in Rotterdam für die Binnenschifffahrt derzeit Wartezeiten von drei bis vier Tagen zu verzeichnen sind.

Müssten sich die Schiffsbesatzungen andauernd in Quarantäne begeben, würde die Rohstoffversorgung u. a. mit Getreide, Futtermitteln, Dünger und Mineralöl binnen kürzester Zeit zum Erliegen kommen. Die Versorgungssicherheit der Bevölkerung wäre gefährdet. Ein Ausgleich über die Straße wäre nicht tragbar.

Aus diesem Grund hat sich DRV-Präsident Franz-Josef Holzenkamp in diversen Schreiben auch im Namen des Bundesverbandes Agrarhandel, des Deutschen Verbandes Tiernahrung und des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse an Bundes- und Landespolitiker gewandt. So fordert er Bundeskanzleramtschef Helge Braun und Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer auf, die Muster-Quarantäneverordnung dahingehend anzupassen, dass der Güterverkehr ungehindert aufrechterhalten werden kann. Und mahnt an, dass die bislang praktizierte Freizügigkeit des Personals im Güter- und Warentransport unverändert bestehen bleiben muss. In den Schreiben an die Ministerpräsidenten und Landwirtschaftsminister der Bundesländer bittet er diese, § 2 Absatz 2 Nr. 2 c der neuen Muster-Verordnung nicht in Ihre Landesregelung zu übernehmen oder zusätzliche Ausnahmeregelungen für den Güterverkehr in die Quarantäneverordnung des jeweiligen Bundeslandes mitaufzunehmen.

Die Schreiben und die Musterverordnung sind im Anhang dieser Meldung zu finden.



 
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Deutscher Raiffeisenverband e.V.

Im Auftrag
Viktor Lorenz M.Sc.
Milchwirtschaft
 
Telefon: 030 856214-530
 

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