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06.01.2020
Ware / Logistik: Arbeitssicherheit

Neufassung der TRGS 500 Schutzmaßnahmen

Zugabe einer staubenden Substanz ohne Absaugung ( Raumlüftung)

 

Technische Regel mit Vorgaben über Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor Staub, Gefahrstoffen und sonstigen Gefahren am Arbeitsplatz. Beschriebene Maßnahmen gelten als Standard. Alternativen müssen mindestens gleichwertig sein.

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.

Die TRGS konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die jeweiligen Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber deshalb davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der GefStoffV erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, so muss gewährleisten, dass seine Lösung mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten gewährleistet.

Im Gemeinsamen Ministerialblatt vom 13. Dezember 2019 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nun die Neufassung der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 500 Schutzmaßnahmen bekannt gegeben. Diese konkretisiert die GefStoffV, indem sie Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen beschreibt. Entsprechende Maßnahmen sollen einen Schutz der Beschäftigten vor inhalativen, oralen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefahren sicherstellen.

Die TRGS 500 wurde dabei an die Paragrafenfolge der GefStoffV (Meldung vom 9. Dezember 2016) angepasst. Dazu kommen unter anderem

  • die Beschreibung des „STOP-Prinzips“ (Substitution sowie technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen),
  • die Übernahme der allgemein gültigen Schutzmaßnamen für Staub aus der TRGS 504 (diese ist aufgehoben),
  • die Anpassung der Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit KMR-Stoffen (krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch),
  • die Aufnahme von Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen,
  • die Aufnahme von Schutzmaßnahmen zu sonstigen durch Gefahrstoffe bedingte Gefährdungen (z. B. kalt, heiß, erstickend) sowie
  • die Einführung eines neuen Abschnitts „Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen“.

Die bisherige Anlage 4 „Technische und organisatorische Maßnahmen beim Umfüllen von Natriumhypochloritlösung“ ist überarbeitet worden und soll zeitnah in die TRGS 509 überführt werden.

Download öffentlich


 
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In Vertretung
Dr. Michael Reininger
Pflanzenschutz, Düngung, Gefahrstoffe,
Agrartechnik, Digitalisierung
 
Telefon: 030 856214-533

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