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01.03.2022
Warenwirtschaft: Abgabebestimmungen

Kompendium Abgabe Agrar-Betriebsmittel überarbeitet

Seit Februar 2021 gelten strengere Regelungen für die Abgabe von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, seit Herbst 2021 auch für Biozid-Produkte. Der DRV hat nun auch das Kompendium Abgabe von Agrar-Betriebsmitteln überarbeitet. Ziel ist größtmögliche Sicherheit bei schlanken Prozessen. Land24 integriert Formulare in die Raiffeisen-Kunden-App.

 

Der DRV hat das Kompendium Abgabe von Agrar-Betriebsmitteln überarbeitet, insbesondere den Abschnitt zu Biozid-Produkten sowie bezüglich der Prozesse bei der Bereitstellung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe. Unter Berücksichtigung von Erläuterungen des BMI haben wir auch das Kompendium Abgabe von Düngemitteln um entsprechende Hinweise ergänzt.

Seit 2014 bestehen EU-weite Restriktionen bezüglich der Abgabe und des Besitzes von Chemikalien, die als Ausgangsstoffe für Explosivstoffe verwendet werden können. Mit Meldung vom 22. Juli 2019 und seitdem mit diversen weiteren Meldungen haben wir auf Verschärfungen hingewiesen, die am 1. Februar 2021 in Kraft getreten sind. Seitdem hat sich gezeigt, dass die Prozesse bei der Bereitstellung (Abgabe) von regulierten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe an Landwirte vielerorts nachgebessert werden können. Der DRV hat sich gegenüber der EU-Kommission für eine Abschaffung der jährlichen Identitätsüberprüfung von Bestandskunden ausgesprochen und Land24 bei der Funktionserweiterung der Kunden-App (Meldung vom 22. Februar 2022) unterstützt.

Darüber hinaus sind die Regelungen zum Umgang und damit auch zur Abgabe von Biozid-Produkten überarbeitet worden (Meldung vom 30. August 2021).

Schließlich hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) nach Abstimmung mit den Länderbehörden dem DRV Details zur praktischen Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zur Bereitstellung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe erläutert. Hier die zentralen Aspekte:

  • Die Pflicht zur Überprüfung der Identität des Kunden besteht demnach unabhängig davon, ob und ggf. in welchem Grade der potenzielle Kunde dem Händler bekannt ist.
  • Der Händler ist verpflichtet, zu überprüfen, dass es sich bei dem potenziellen Kunden von beschränkten Ausgangsstoffen um einen gewerblichen Verwender oder einen anderen Händler handelt. Diese Pflicht besteht grundsätzlich für jede einzelne Transaktion. Bei wiederkehrenden Geschäften innerhalb eines Jahres mit demselben Kunden und einer ähnlichen Transaktion, müssen die Informationen nur einmal im Jahr eingeholt werden. Die zu verwendenden Prüfkriterien sind vielfältig. Es kommt letztlich auf die Konsistenz und Plausibilität der insgesamt zur Verfügung gestellten Informationen im Einzelfall an.
  • Die Ware darf ausschließlich an den identitätsgeprüften Kunden bzw. einen identitätsgeprüften und berechtigten Dritten übergeben werden. Die Übergabe des beschränkten Ausgangsstoffs muss so ausgestaltet sein, dass der Zugriff einer unberechtigten Person auf den Ausgangsstoff ausgeschlossen ist. Bei der Übergabe an einen berechtigten Dritten muss der Händler dessen Identität durch einen geeigneten Nachweis und dessen Empfangsberechtigung überprüfen.
  • Zur Gewährleistung einer Identifikation aller beteiligten Personen entlang der Lieferkette der beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe sind diese Informationen zu dokumentieren und nach den allgemeinen Vorschriften aufzubewahren. Hierfür sollten mindestens der Name auf dem Identitätsnachweis sowie die Dokumentennummer des Identitätsnachweises erfasst werden. Im Bereich des Fernverkaufs sollte darüber hinaus eine gescannte Kopie des Identitätsnachweises angefordert werden.
Download geschützt


 
logo-signatur.png         Deutscher Raiffeisenverband e.V.
In Vertretung
Dr. Michael Reininger
Pflanzenschutz, Düngung, Gefahrstoffe,
Agrartechnik, Digitalisierung
 
Telefon: 030 856214-533

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