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29.06.2020
Warenwirtschaft: Ackerbau

Gewässerrandstreifen per Wasserhaushaltsgesetz

Zusätzlich zu den Hangauflagen der DüngeV wird mittels Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes für Uferflächen ab 5 % Hangneigung eine Pflicht zur dauerhaften Begrünung von 5 m Gewässerrandstreifen eingeführt.

 

Mit Meldung vom 30. April 2020 haben wir über das Inkrafttreten der verschärften Düngeverordnung zum 1. Mai 2020 berichtet: Landwirtschaftliche Flächen mit einer Hangneigung von 5 % und mehr innerhalb eines Abstandes von 20 m zur Böschungsoberkante dürfen in einem Abstand von 3 m nicht mehr gedüngt werden. Bei einer Hangneigung von 10 % beträgt der Gewässerabstand 5 m. Und bei einer Hangneigung von 15 % innerhalb eines Abstandes von 30 m bis zur Böschungsoberkante sind 10 m Abstand einzuhalten. Ab 5 % Hangneigung sind darüber hinaus Düngemittel auf unbestelltem Ackerland sofort einzuarbeiten, auf bestelltem Ackerland ist die Düngung bei einer Reihenkultur mit einem Reihenabstand von über 45 Zentimetern nur noch mit Untersaat oder sofortiger Einarbeitung zulässig. Bei über 10 % Hangneigung muss darüber hinaus ab 80 kg N die Düngegabe geteilt werden.

Im Bundesgesetzblatt vom 29. Juni 2020 ist nun als weitere Auflage zur Bewirtschaftung von Flächen mit Hangneigung an Gewässern das Erste Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 19. Juni 2020 veröffentlicht worden.

Es verpflichtet Eigentümer und Nutzungsberechtigte von an Gewässer angrenzenden Flächen mit einer Hangneigung von 5 % (innerhalb eines Abstandes von 20 m zur Böschungsoberkante) einen 5 m breiten ganzjährig begrünten Randstreifen zu erhalten oder herzustellen. Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf alle 5 Jahre einmal durchgeführt werden. Dies ist erforderlich, damit der Ackerstatus der Fläche erhalten bleibt.



 
logo-signatur.png         Deutscher Raiffeisenverband e.V.
In Vertretung
Dr. Michael Reininger
Pflanzenschutz, Düngung, Gefahrstoffe,
Agrartechnik, Digitalisierung
 
Telefon: 030 856214-533

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