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01.03.2024
Milch, Vieh und Fleisch: Tierschutzgesetz

DRV-Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes

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Adobe Stock / Robert Kneschke

Mit dem vorgelegten Referentenentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes soll u. a. die Haltung von Rindern, Schweinen und Schafen deutlich verändert werden. Ziel ist, den Schutz der Nutztiere zu verbessern sowie Schmerzen und Leiden zu lindern bzw. zu verhindern. Der Deutsche Raiffeisenverband (DRV) und seine Mitgliedsunternehmen engagieren sich hierzu bereits in vielfacher Hinsicht. Gleichzeitig müssen neben dem Tierschutz auch die Arbeitssicherheit und die Ausgestaltung von Arbeitsplätzen sowie wirtschaftliche Aspekte berücksichtigt und verbessert werden. Eine Optimierung ausschließlich im Bereich Tierschutz würde dazu führen, dass Produktionskapazitäten ins Ausland abwandern, wo die Haltungsbedingungen nicht mittelbar beeinflusst werden können. Diese oft unter deutlich schlechteren Tierschutzbedingungen erzeugten Produkte werden anschließend wieder importiert. Weiter spielt die Wettbewerbssituation in der EU eine bedeutende Rolle. Einheitliche Vorgehensweisen im EU-Binnenmarkt stärken den Tierschutz deutlich mehr als nationale, in Teilen überzogene Alleingänge. Deshalb sehen wir es als unabdingbar an, dass der vorgelegte Referentenentwurf grundlegend überarbeitet werden muss. 

Aus Sicht des DRV und seiner Mitgliedsunternehmen sind folgende Punkte von herausragender Bedeutung:

  • Ergänzung der Kombinationshaltung für Rinder.
  • Eine zeitlich begrenzte Fixierung von Rindern muss durch den Tierhalter weiterhin möglich sein.
  • Betäubung und Schmerzmittelgabe beim Enthornen von bis zu 4 Wochen alten Rindern durch den geschulten Anwender.
  • Erst praxis- und wettbewerbstaugliche Haltungsbedingungen für Haltung von Schweinen mit langen Schwänzen, dann gesetzliche Anpassung.
  • Ja zu Kameras in Schlachtbetrieben, allerdings ohne Einschränkung nach Betriebsgröße und nur an Stellen mit Mensch-Tier-Interaktion.
  • Qualzucht gezielt einschränken, aber nicht die Tierzucht massiv beschränken. Ausnahmetatbeststand für die Kennzeichnung von Kadavern von bis zu 8 Tagen alten Ferkeln.

Die Anmerkungen des DRV in Bezug auf die einzelnen Regelungen sind im Folgenden aufgeführt. Weitere angeführten Änderungen in Artikel 1 und 2 bleiben aufgrund der nicht unmittelbaren Betroffenheit unkommentiert.

Die Details zu den Änderungen können der Stellungnahme im Download entnommen werden.

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Im Auftrag
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