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26.02.2019
Warenwirtschaft: Klimaschutzgesetz

Bundesumweltministerium legt ersten Entwurf vor

Welt Nachhaltigkeit (ThS)

Das Klimaschutzgesetz soll festschreiben, dass die Bundesrepublik ihre Treibhausgasemissionen bis 2050 um 95 Prozent gegenüber 1990 reduziert. Jedem von insgesamt sieben Sektoren werden Reduktionsziele vorgeschrieben. Jeder Sektor ist für die Einhaltung dieser Ziele verantwortlich und das zuständige Ministerium muss eigene Maßnahmen ergreifen, um klimafreundlicher zu werden. Werden die Ziele verfehlt, so muss jedes Ministerium aus eigenen Haushaltsmitteln zusätzliche Emissionsrechte kaufen.

Insgesamt sollen für die Sektoren

  • Energiewirtschaft,
  • Industrie,
  • Verkehr,
  • Gebäude,
  • Landwirtschaft,
  • Abfallwirtschaft und Sonstiges

Ziele in jeweils unterschiedlichen Höhe festgelegt werden (§ 4). So muss der CO2-Ausstoß im Verkehr von 2021 bis 2030 von derzeit 145 Mio. t auf 95 Mio. t und in der Landwirtschaft von 68 auf 58 Mio. t reduziert werden (Anlage 2 zum Gesetzentwurf). Dazu wird für jeden Sektor ein Pfad mit Zwischenschritten vorgegeben. Der Startwert im Jahr 2021 sowie die Werte aller weiteren Jahre ergeben sich aus der Annahme, dass die Emissionen von 2017 (dem letzten Jahr mit offiziellen Daten) bis 2030 linear abnehmen. Darüber hinaus können die Klimaziele nachträglich verschärft, nicht aber abgesenkt werden.

Jedes Ministerium soll für den Klimaschutz in seinem Zuständigkeitsbereich verantwortlich sein. Daher muss z. B. das Verkehrsministerium Maßnahmen für klimafreundlichen Verkehr entwickeln und das Landwirtschaftsministerium für klimafreundliche Landwirtschaft. Sollten die Sektorziele verfehlt werden, muss jedes Ressort mit seinem Haushalt dafür haften. Das ist dann der Fall, wenn Deutschland anderen Ländern Emissionsrechte abkaufen muss, um seinen Klimaschutzverpflichtungen gegenüber der EU nachzukommen.

Das BMEL plant derzeit, die Sektorziele in der Landwirtschaft durch eine Optimierung der Tierhaltung und Düngung, Förderung des Ökolandbaus, verstärktem Einsatz von Biokraftstoffen sowie Einschränkungen bei der Moorbodennutzung zu erfüllen.

Der DRV sieht in einer ersten Einschätzung den Gesetzentwurf kritisch. Zum einen stellt die Zielvorgabe von 95 % Reduktionen das Maximum des Klimaschutzplans 2050 dar, der eine Spanne von 80 bis 95 Prozent erlaubt. Zum anderen sind die weitreichenden Befugnisse des geplanten Sachverständigengremiums für Klimafragen (§§ 12 ff.) nach erster Einschätzung aus rechtsstaatlichen Erwägungen problematisch. Insbesondere ist fraglich, ob der Gestaltungspielraum des Bundestages dadurch in unzulässiger Weise eingeschränkt wird.

Der beigefügte Entwurf ist vom BMU in der vergangenen Woche an das Bundeskanzleramt zur ersten Abstimmung übersandt worden. Erst danach wird eine Abstimmung unter den Ressorts erfolgen und die Verbände beteiligt.

Der DRV wird sich dafür einsetzten, dass die Landwirtschaft ihre Sektorziele in erster Linie über Effizienzsteigerungen erreicht und nicht über Verbote. Wir werden sie über das weitere Verfahren auf dem Laufenden halten.

 

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Getreide/Ölsaaten, Energierecht,
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Telefon: 030 856214-410

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