Zurück
30.04.2020
Warenwirtschaft / Tierische Veredelung: Düngung

Änderung der DüngeV tritt am 1. Mai in Kraft

Lediglich die zusätzlichen Regelungen für die roten Gebiete werden mit einer Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2021 versehen. Bis dahin sollen einheitliche Kriterien für die Gebietsausweisung vorliegen. Dauerbegrünte Streifen an hangeneigten Gewässerrändern im Wasserhaushaltsgesetz. DRV-Lesefassung der Änderungen.

 

Mit Meldung vom 30. März 2020 haben wir über den Beschluss des Bundesrates zur DüngeV berichtet, der in einer Sondersitzung am 27. März verabschiedet worden war. Im Bundesgesetzblatt vom 30. April 2020 ist nun die umstrittene Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften vom 28. April 2020 veröffentlicht worden. 

Damit treten die Verschärfungen am 1. Mai 2020 in Kraft. Landwirte müssen innerhalb von zwei Tagen jede Düngemaßnahme schriftlich dokumentieren und belegen, dass sie die Nährstoffzufuhr nicht überschreiten. Die zusätzlichen Verschärfungen in den Roten Gebieten gelten erst ab dem 1. Januar 2021. Auf eine entsprechende Verschiebung hatte sich die Bundesregierung im Vorfeld mit der Europäischen Kommission verständigt. Die Verlängerung soll einer sachgerechten Bearbeitung der mit der Novelle vorgesehenen Neuausweisung der gefährdeten Gebiete durch die Umwelt- und Landwirtschaftsverwaltungen der Länder dienen. Der DRV hat – zur besseren Übersicht eine Lesefassung der neuen Düngeverordnung mit sämtlichen Änderungen (gelb hinterlegt) erstellt.

Dazu erarbeitet das BMEL nun eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift, die bundeseinheitlich die Kriterien zur Ausweisung der Roten Gebiete festlegt und als Grundlage für die länderspezifische Überprüfung der derzeitigen Gebietsausweisung Verwendung finden kann.

Eine zusätzliche Pflicht zur Begrünung eines Streifens vom mindestens 5 Metern ab der Böschungsoberkante des Gewässers für hanggeneigten Flächen ab 5 % befindet sich derzeit im Abstimmungsverfahren im Deutschen Bundestag (Drucksache 19/18469).

Einige weitere Aspekte zur Düngung sollen im Rahmen einer zusätzlichen Änderungsverordnung geregelt werden, beispielsweise nährstoffgebeiztes Saatgut sowie die Konkretisierung harnstoffhaltiger Düngemittel bezüglich der Einarbeitungsfrist. Das hat das BMEL dem DRV gegenüber bereits signalisiert. Aktuell gibt es hierüber unverbindliche Absprachen zwischen den Kontrollbehörden der Bundesländer.

Download geschützt


 
logo-signatur.png         Deutscher Raiffeisenverband e.V.
In Vertretung
Dr. Michael Reininger
Pflanzenschutz, Düngung, Gefahrstoffe,
Agrartechnik, Digitalisierung
 
Telefon: 030 856214-533

Meist   gelesen