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05.04.2016
Warenwirtschaft / Logistik: Gefahrstoffe

DRV-Stellungnahme zum Entwurf der 4. BImSchV

DRV: Deutscher Raiffeisenverband
Seit dem 1. Juni 2015 gelten für alle Gefahrstoffe die Einstufungs- und Kennzeichnungsregelungen der europäischen CLP-Verordnung. Nun soll auch die Rechtsgrundlage für die Genehmigung der Lagerung angepasst werden. Der DRV spricht sich für deutliche Vereinfachungen bei den Kriterien aus. Mit Meldung vom 27. Mai 2015 haben wir auf das Ende der Übergangsfrist bei der Kennzeichnung von Gefahrstoffen und auf offene Fragen bei der Lagerung und Abgabe hingewiesen. U.a. ist die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) noch nicht angepasst, so dass derzeit nur grob abgeschätzt werden kann, ob ein Gefahrstofflager immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ist. Der DRV hatte sich in dieser Problematik bereits mehrfach an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) gewandt, zuletzt mit . Zwischenzeitlich hat das BMUB den  (4. BImSchV) vorgelegt und den tangierten Verbänden die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der DRV hat in seiner  die vorgesehene Neufassung der Nummern 29 und 30 in Anhang 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ausdrücklich begrüßt. Bei den vorgesehenen Kriterien zur Abgrenzung der Genehmigungsbedürftigkeit sieht der DRV jedoch erheblichen Nachbesserungsbedarf, damit Lagerbetreiber und Überwachungsbehörden den Status rechtssicher ermitteln können: In der Vergangenheit sind die Einstufungskriterien „sehr giftig“, „giftig“, „brandfördernd“ und „explosionsgefährlich“ der zu lagernden Gefahrstoffe genutzt worden, um festzustellen, ob ein Lager die Mengenschwellen zur Genehmigungsbedürftigkeit übersteigt. Nach dem vorliegenden Entwurf des BMUB sollen für die entsprechende Beurteilung nicht mehr die Piktogramme, sondern nun die H-Sätze sowie Kategorien innerhalb der H-Sätze genutzt werden. Dazu sind Sonderregelungen für bestimmte Expositionspfade und Gefahrstoffe vorgesehen, die nach Methode A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 bestimmten Gefahrenklassen nicht zuzuordnen sind. Der DRV hat hier deutliche Vereinfachungen gefordert und entsprechende Formulierungsvorschläge eingebracht.


DRV Deutscher Raiffeisenverband e.V.
In Vertretung
Dr. Michael Reininger
Betriebsmittel, Verkehr und Logistik
Telefon: 030 856214-533

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