Zurück
22.09.2017
Warenwirtschaft / Tierische Veredelung: Düngung

Stoffstrombilanzverordnung im Bundesrat gescheitert

DRV: Deutscher Raiffeisenverband
Der Bundesrat hat die Stoffstrombilanzverordnung von der Tagesordnung genommen und zur weiteren Beratungen erneut in die Ausschüsse verwiesen. Die Verpflichtung für mindestens 13.000 Betriebe zur Erstellung einer Bilanz besteht allerdings unabhängig von dieser Verordnung. […] Mit Meldung vom 18. Mai 2017 haben wir über die Novellierung des Düngegesetzes berichtet. Die vorgenommenen Anpassungen beziehen sich im Wesentlichen auf die novellierte Düngeverordnung (DüngeV, Meldung vom 2. Juni 2017) und die Pflicht zur Erstellung einer Stoffstrombilanz, die im Rahmen der Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV, Meldung vom 17. August 2017) weiter konkretisiert werden soll. §11a des Düngegesetzes (Umgang mit Nährstoffen im Betrieb, Nährstoffsteuerung) führt die Verpflichtung zur Erstellung einer Stoffstrombilanz ein, die ab 2018 für Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb oder mit mehr als 30 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte von mehr als 2,5 Großvieheinheiten gilt, ab 2023 für sämtliche Betriebe mit mehr als 20 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche oder mehr als 50 Großvieheinheiten. Darüber hinaus gilt die Verpflichtung für sämtliche Betriebe, die Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben aufnehmen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig vom rechtzeitigen Inkrafttreten der Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV). Auf die Beratungen zur StoffBilV haben wir letztmals mit Meldung vom 25. August 2017 hingewiesen. Der vorliegende Entwurf sollte am heutigen 22. September 2017 im Bundesrat verabschiedet werden, ist jedoch kurzfristig von der Tagesordnung genommen worden. Gemeinsam mit dem Bundesverband der Agrargewerblichen Wirtschaft (BVA) und dem Bundesverband der VO-Firmen (BVO) hatte sich der DRV noch Anfang der Woche an die Landwirtschaftsminister der Länder gewandt und Vereinfachungen bei der Bilanzierung der Nährstoffzufuhr mittels Saatgut gefordert ( ). Nun soll die StoffBilV inhaltlich nachgebessert werden. Dazu wurde der Entwurf erneut in die Ausschüsse verwiesen. Offen bleibt indes, ob die StoffBilV überhaupt vor dem 1. Januar 2018 in Kraft treten kann und – falls nicht – welche alternativen Anforderungen dann an die mittels DüngeG verpflichteten Landwirte gestellt werden. Dann könnte jedes Bundesland eigenen Regeln für die Stoffstrombilanz aufstellen. Die nächst mögliche Bundesratssitzung für eine Entscheidung ist erst im November. Die GenoAkademie bietet unter dem Titel „Update Düngeverordnung 2017 – Was ist neu?“ eintägige Seminare für Mitarbeiter von Warengenossenschaften an. Darin wird erörtert, welche Auswirkungen die umfangreiche Novellierung für den Agrarhandel hat. Die Seminare finden in Münster (2. November 2017) sowie in Hannover, 8. November 2017 statt. Kosten: 330 € zzgl. Pensionskosten. bis Ende September 2017.


DRV Deutscher Raiffeisenverband e.V.
In Vertretung
Dr. Michael Reininger
Landwirtschaftliche Betriebsmittel
Telefon: 030 856214-533

Meist   gelesen