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17.08.2018
Zukunftstechnologien: Neue Züchtungstechniken

BVL zieht erste Konsequenzen nach EuGH-Urteil

Ware Raps (ThS)

Mit Bescheid vom 5. Februar 2015 hatte das BVL, basierend auf einer Stellungnahme der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit, der Firma Cibus einen Feststellungsbescheid erteilt.

Dieser hatte zum Inhalt, dass die auf Basis einer neuen Züchtungstechnik erzeugten herbizidresistenten Rapslinien keine gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes bzw. der europäischen Freisetzungsrichtlinie sind. Denn das angewandte Verfahren falle, so der Bescheid, unter den Begriff der Mutagenese und sei damit gemäß § 3 Nr. 3b des Gentechnikgesetzes kein gentechnisches Verfahren.

Mit Urteil vom 25. Juli 2018 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) bekanntlich befunden, dass zum einen alle mit Verfahren der Mutagenese gewonnenen Organismen gentechnisch veränderte Organismen (GVO) im Sinne der Freisetzungsrichtlinie sind. Zum anderen sei die Mutagenese-Ausnahme in der Richtlinie eng auszulegen. Sie sei nur auf diejenigen Mutagenese-Verfahren zu beziehen, die seit langem als sicher gelten.

Für das beim "Cibus-Raps" angewandte neue Verfahren greift der Ausnahmetatbestand der Mutagenese der Freisetzungsrichtlinie nicht, so das BVL. Diese Form der Mutagenese würde erst seit kurzen angewendet. In der Konsequenz wurde der Bescheid zurückgenommen.

 



 
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