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10.09.2020
Vieh und Fleisch: Afrikanische Schweinepest

Ausbruch der ASP bei einem Wildschwein in Brandenburg

Bundesministerin Klöckner bestätigt Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei einem Wildschwein in Brandenburg

 

Bundesministerin Julia Klöckner hat soeben im Rahmen einer Pressekonferenz den Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei einem Wildschwein in Brandenburg bestätigt. Das Friedrich-Löffler-Institut als Referenzlabor hat das Virus in Proben des Wildschweins nachgewiesen, das in Brandenburg, Kreis Spree-Neiße, Gemeinde Schenkendöbern, gefunden wurde. Die notwendigen Maßnahmen und die Ausweisung von Restriktionsgebieten inklusive der dort gültigen Beschränkungen werden vom lokalen Veterinäramt in Abstimmung mit Landes- und Bundesbehörden festgelegt. Die festzulegenden Maßnahmen gelten für die betreffende Region in Brandenburg.

Was ist die ASP?

Die ASP ist ein Virus, an dem ausschließlich Schweine (Haus- und Wildschweine) erkranken können. Die Erkrankung kann von Tier zu Tier oder indirekt über kontaminierte Gegenstände und Futter übertragen werden. Da die Krankheit nicht auf den Menschen oder andere Tierarten übertragbar ist, besteht keine Verbrauchergefährdung.

 

Wer ist Ihr behördlicher Ansprechpartner bei einem Ausbruch in Deutschland?

Erster Ansprechpartner ist die nach Landesrecht zuständige Behörde. In der Regel sind dies die Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte.

 

ASP-Fall bei WILDSCHWEINEN in Deutschland – was passiert?

Sobald ein ASP-Fall bei einem Wildschwein in Deutschland amtlich bestätigt ist, muss die zuständige Behörde sofort Restriktionszonen einrichten. Es werden ein Gefährdetes Gebiet (ca. 15 km Radius) und eine Pufferzone (ca. 45 km Radius) eingerichtet. Innerhalb des Gefährdeten Gebietes kann um den Fundort des ASP-Wildschweines ein Kerngebiet eingerichtet werden.

 

Darf ich als Transporteur landwirtschaftliche Betriebe in Restriktionszonen befahren?

  1. Warentransport inkl. Futtermittel, Heizöle und Baustoffe

    Bei einem ASP-Fall Wildschwein ist der Warentransport weiterhin möglich. Handelt es sich bei dem zu befahrenden landwirtschaftlichen Unternehmen um einen Betrieb OHNE Schweinehaltung, sind keine gesonderten Maßnahmen nach Schweinepest-Verordnung (SchwPestV) zu beachten.



    Hingegen sollten beim Befahren von landwirtschaftlichen Betrieben MIT Schweinehaltung besondere Maßnahmen beachtet werden, die von der zuständigen Behörde vorgegeben werden können. Die zuständige Behörde kann Beschränkungen des Fahrzeug- und Personenverkehrs im Kerngebiet erlassen. Zudem kann sie Regelungen zu Reinigung und Desinfektion festlegen.



    Gras, Heu und Stroh, das im Gefährdeten Gebiet gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden. Die Verfütterung an andere Tierarten ist weiterhin gestattet. Es darf zur Verfütterung an Schweine erst verwendet werden, wenn es früher als sechs Monate vor der Festlegung des Gefährdeten Gebietes gewonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70 °C unterzogen wurde.



    Im Kerngebiet kann es zu Beschränkungen des Fahrzeug- und Personenverkehrs und Absperrung des Kerngebiets oder Teilen des Kerngebiets (Umzäunung) kommen. Die Maßnahmen können sich auch nur auf die forst- und landwirtschaftlichen Flächen beziehen.

 

  1. Milchabholung

    Die Milchabholung auf reinen Milchviehbetrieben ist zu jeder Zeit uneingeschränkt möglich. Es kommt nur bei Gemischtbetrieben mit Schweinehaltung ggf. zu behördlichen Auflagen oder Maßnahmen. Inwiefern auch getrennte Betriebseinheiten dennoch einen Betrieb/Gemischtbetrieb im Sinne der SchwPestV darstellen, kann nur über eine Risikoabschätzung der zuständigen Behörde geklärt werden.
  2. Tiertransport

    Tiertransporte, bis auf SCHWEINETRANSPORTE, sind in und aus den Restriktionszonen möglich. Grundsätzlich ist der Transport von lebenden Schweinen, frischem Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnissen (von Haus- und Wildschweinen) in und aus einem Gefährdeten Gebiet oder aus der Pufferzone verboten. Demnach dürfen Schweine aus einem Betrieb, der in einem Gefährdeten Gebiet gelegen ist, in das sonstige Inland nicht verbracht werden, ABER die zuständige Behörde kann für diesen Fall Ausnahmen für das Verbringen von Schweinen genehmigen. Ausführlich Informationen dazu finden Sie in den FAQ (s. Anlage 1) und dem

    ASP-Muster-Krisenhandbuch des DRV.

 

Ist die Verkehrsfähigkeit von Getreide, Ölsaaten oder Saatgut aus Restriktionsgebieten beeinträchtigt?

Nein, die diese Erzeugnisse werden in ihrer Verkehrsfähigkeit durch den Ausbruch der ASP und der Einrichtung von Restriktionsgebieten in keiner Weise beeinträchtigt.

 

Wie kommt die Genossenschaft an aktuelle Informationen im Fall eines Ausbruchs?

Der DRV stellt Ihnen ab sofort täglich oder ggf. mehrmals täglich aktuelle Informationen zum Krisengeschehen zur Verfügung. Diese werden in das Intranet eingepflegt, per Newsletter verschickt und über unseren E-Mail-Service des Hauptgeschäftsführers kommuniziert. Anmeldungen für den E-Mail-Verteiler nehmen wir gerne unter info@drv.raiffeisen.de  Stichwort „ASP-Krisenverteiler“ entgegen.

 

Wie gehe ich mit Verbraucheranfragen um?

Im DRV-Musterkrisenhandbuch finden Sie in Kapitel 8. Textbausteine für Pressemitteilungen und Öffentlichkeitsarbeit. Zudem können Sie Verbraucher auf die Seiten des Friedrich-Löffler-Instituts und Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft verweisen.

 

Ich habe Fragen - wer sind meine Ansprechpartner beim DRV?

Bitte wenden Sie sich an Frau Dr. Ann-Kathrin Stoldt (stoldt@drv.raiffeisen.de, Tel. 030/856214-467) oder an Frau Wiebke von Seggern (vonseggern@drv.raiffeisen.de, Tel. 030/856214-534). Darüber hinaus erreichen Sie den Bereich Vieh und Fleisch unter fleisch@drv.raiffeisen.de

 

Eine Karte des FLIs zum Ausbruchsgeschehen finden Sie im Anhang.

Für weitergehende Informationen nutzen Sie bitte unbedingt die vom DRV zur Verfügung gestellten Materialien FAQ, Muster-Krisenhandbuch und Onlineschulung.

 

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